Im Rahmen des Sofortprogramms mit Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektors des BMWK und BMWSB, wurde das Energieeffizienzgesetz angekündigt. Dieses bringt signifikante Veränderungen zu den bisherigen Gesetzen, die die Energieeffizienz betreffen, mit sich.
Das wohl wichtigste vorab: Das Energieeffizienzgesetz wird, am Tag der Verkündung, das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ablösen.
Im Referentenentwurf des Energieeffizienzgesetz wird die Notwendigkeit des Eingreifens, der Gesetzgebung betont. Darin wird beschrieben, dass die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion einnehmen soll. Ebenfalls gehe es darum, dass EU-Klimaziel, die Senkung des Treibhausgases bis 2030 um 55 % gegenüber dem Jahr 1990, zu erreichen. Dieses Ziel, wird durch die bisherigen Gesetze und Richtlinien zur freiwilligen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nicht erreicht werden, weshalb dieses Gesetz auf den Weg gebracht wurde.
Zusätzlich soll es auch entsprechende Ländergesetze geben. Den Ländern wird die Aufgabe zu Teil, Energieeinsparverpflichtungen gegenüber den Kommunen zu erlassen.
Die Einführung des Gesetzes wird für Unternehmen, öffentliche Auftraggeber und Betreiber von Rechenzentren verpflichtende Maßnahmen zu Energieeinsparungen mit sich bringen.
Für öffentliche Auftraggeber, d.h. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden usw. gilt dann:
- Bei einem Gesamtendenergieverbrauch von 1 GWh oder mehr => Verpflichtung zur Einsparung von 2% Endenergie pro Jahr (Maßgeblich ist das Vorjahr)
- Bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von 3 GWh oder mehr => Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis 30.06.2024
- Bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von 1 GWh oder mehr => Verpflichtung zur Einrichtung eines vereinfachten Energiemanagementsystems bis 30.06.2024
In Unternehmen wird ebenfalls eine Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen bzw. Energieaudits festgehalten. Dabei ist es nicht mehr relevant, ob das jeweilige Unternehmen einen KMU-Status hat. Es gilt: Für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von
- Mehr als 10 GWh => Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
- Mehr als 2,5 GWh => Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits, wenn kein Energie- oder Umweltmanagementsystem durchgeführt wird.
Die Effizienzmaßnahmen, die als wirtschaftlich durchführbar identifiziert werden, müssen innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden. Zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Effizienzmaßnahme wird eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 durchgeführt. Im Sinne des Entwurfes zum Energieeffizienzgesetzes gilt eine Effizienzmaßnahme als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich nach maximal 50% der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
WertE empfiehlt: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Verpflichtungen sich aus dem Gesetz für Sie ergeben, um rechtzeitig beginnen zu können. Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung etwaiger Verpflichtungen.
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