Am 25.11.2019 wurden die Änderungen des Energiedienstleistungsgesetz schlussendlich veröffentlicht. Hierbei können drei wesentliche Änderungen benannt werden.
Online-Energieauditerklärung
Seit dem 26.11.2019 sind alle Unternehmen, welche als nicht-KMU gelten, verpflichtet gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Ergebnisse des Energieaudits via Online-Erklärung proaktiv zu melden. Ausgenommen davon sind Unternehmen, welche ein zertifiziertes Energiemanagamentsystem nach ISO 50001:2018 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Es gilt zu beachten, dass auch Unternehmen, welche unter der (neu eingeführten) Bagatellgrenze von 500.000 kWh/ Jahr liegen und Unternehmen ohne Energieverbrauch zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet sind. Innerhalb der Online-Erklärung sind diverse Angaben zu treffen. Im Besonderen sind dies:
- Allgemeine Angaben zum Unternehmen
- Detaillierte Angaben zum Energieverbrauch innerhalb des Bezugzeitraumes
- Durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen (entfällt bei Unternehmen mit Energieverbrauch kleiner 500.000 kWh)
- detaillierte Angaben zu Energieeffizienzmaßnahmen, welche innerhalb des Energieauditberichtes beschrieben wurden (entfällt bei Unternehmen mit Energieverbrauch kleiner 500.000 kWh)
Die Frist zur Onlinemeldung beträgt 2 Monate nach Durchführung des Energieaudits. Unternehmen, welche das Energieaudit vor dem 26.11.2019 abgeschlossen haben, müssen nicht melden. Für Unternehmen, welche das Audit zwischen dem 26.11.2019 und 31.12.2019 abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2020.
WertE empfiehlt: Aufgrund der teilweise komplexen Berechnungsvorschriften für den Energieverbrauch sollten Unternehmen, die Meldung durch einen erfahrenen Energieauditor durchführen lassen.
Bagatellgenze
Um Unternehmen mit wenig Energieverbrauch nicht durch die hohen Anforderungen des Energieaudits in Unkosten zu stürzen, wurde entsprechend beschlossen, diese von der generellen Auditpflicht zu befreien. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen mit weniger als 500.000 kWh Jahresverbrauch kein Energieaudit mehr durchführen müssen. Die Grundlage zur Berechnung des Energieverbrauches wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgschrieben. Unternehmen, welche diese Bagatellgrenze einhalten, sind dennoch verpflichtet, eine entsprechende Online-Meldung durchzuführen. Die Belege und Berechnungsgrundlagen sollten entsprechend vorgehalten und archiviert werden, um bei eventuellen Rückfragen seitens der BAFA Auskunft gewähren zu können.
Anforderungen an Auditoren
Seitens WertE ist ebenfalls zu begrüßen, dass die Anforderungen gegenüber den Energieauditoren angehoben wurden, um qualitativ hochwertige Energieauditberichte zu forcieren. Im Einzelnen sind alle Auditoren verpflichtet mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren (26.11.2022) regelmäßige Fortbildungen nachweisen.
Comments are closed.