Um die bisweilen noch nicht in Gänze klargestellten Ungewissheiten hinsichtlich der Einhaltung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zu beseitigen, veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein entsprechendes Merkblatt. Im Entwurf wird Folgendes festgelegt:
90 % Regelung: Das Energieaudit nach DIN 16247 muss die Gesamtenergieeffizienz des auditierten Unternehmens wiederspiegeln. Dies ist gewährleistet, wenn das Audit mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdeckt.
Multi-Site-Verfahren: Unternehmen, die ein Energieaudit nach DIN 16247 durchführen (lassen), können von dem sogenannten Multi-Site-Verfahren Gebrauch machen. Hierbei müssen so viele Standorte einem Audit unterzogen werden, die der Quadratwurzel aller Standorte des Unternehmens gerundet auf die höhere ganze Zahl aber mindestens 25 % aller Standorte entsprechen. Feststellungen innerhalb der durchgeführten Audits sind auf die anderen nicht untersuchten Standorte hochzurechnen. Die Voraussetzung dafür ist eine vorherige Kategorisierung (Clusterbildung).
Standortaudit: Für Unternehmen eines Unternehmensverbundes kann wahlweise auch ein standortbezogenes Energieaudit durchgeführt werden. Hierbei bezieht sich das Audit auf den jeweiligen Standort mit den dort ansässigen Unternehmen. Der Auditbericht ist demnach jedem Unternehmen des jeweiligen Standortes zu präsentieren. Aber auch hier ist die 90 % Regel anzuwenden, sodass ggf. auch externe Standorte des/ der auditierten Unternehmen(s) auditiert werden müssen.
Wiederholungsaudit Gruppenverband: Für verbundene Unternehmen können Wiederholungsaudits im Gruppenverband durchgeführt werden. Im Rahmen eines Gruppenaudits kann somit bis zu 10 % des gesamten Energieverbrauchs aller teilnehmenden Unternehmen vom Energieaudit ausgenommen werden – also können auch vollständige Unternehmen von den Audits ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nur für Wiederholungsaudits.
Unternehmen, die sich entschließen kein Energieaudit nach DIN 16247 durchzuführen, können ein Energiemanagement nach ISO 50001 einführen und sind verpflichtet bis zum 05.12.2015 die Maßnahmen nach Nummer 4.4.3 a der Norm umzusetzen. Eine Pflicht zur Testierung besteht dabei nicht. Spätestens bis Ende des Jahres 2016 muss jedoch eine vollständige Zertifizierung erfolgen.
Wert-E empfiehlt: Auf Grund der Vielzahl der Möglichkeiten, den Bestimmungen des EDL-G zu genügen und den damit unterschiedlichen Kosten-Nutzen-Verhältnissen, sollte die Entscheidung welches System in welchem Umfang angewendet wird, nachhaltig durchdacht werden. Welcher Aufwand und welchen Nutzen Sie durch welches System erzielen, ist stark abhängig von Ihrer Unternehmensstruktur und den Prozessen als auch den bereits vorhandenen (Energie-) Daten im Unternehmen. Für maßgeschneiderte Lösungen können Sie sich wie gewohnt an Wert-E wenden.
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