In Bezug auf die bevorstehenden Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt zur Verfügung gestellt und wichtige Fragen rund um die Novellierung beantwortet. Im Folgenden haben wir einige zentrale Punkte zusammengefasst.
Haftung von Energieauditoren bei Bußgeldern
Im Falle eines Bußgeldverfahrens ist der Energieauditor von der Haftung ausgeschlossen. Das Verfahren wird ausschließlich gegen die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens eingeleitet.
Übergangszeit: Was Unternehmen beachten müssen
Nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung sind alle Unternehmen, die den Status Nicht-KMU haben verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Mit der zukünftigen Änderung des EDL-G ist dann nur noch der Gesamtendenergieverbrauch relevant. Solange die Novelle jedoch nicht in Kraft getreten ist gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen des EDL-G.
Das bedeutet das Unternehmen, die nach aktueller Gesetzeslage noch auditpflichtig sind, dieses Audit durchführen müssen. Wird der Pflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Tritt die Novelle während der Durchführung des Energieaudits in Kraft und das Unternehmen ist nach neuem Stand von der Verpflichtung befreit, muss das Audit nicht abgeschlossen werden.
Frist versäumter Energieaudits
Ein nicht durchgeführtes Energieaudit ist schnellstmöglich vom Unternehmen nachzuholen. Ungeachtet dessen bleibt die Ordnungswidrigkeit des nicht fristgerecht durchgeführten Audits bestehen und kann entsprechend geahndet werden.
Die nächste 4-Jahres-Frist zählt in diesem Fall ab dem Abschlusstermin des nachgeholten Audits.
Umsetzungspläne: Anforderungen und Pflichten
Unternehmen sind nach § 9 EnEfG verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und diese zu veröffentlichen. Es gibt jedoch keine Verpflichtung, die wirtschaftlichen Maßnahmen aus den Plänen umzusetzen, da diese sonst nicht förderfähig sind. In diesen Umsetzungsplänen können ebenfalls Maßnahmen zu PV-Anlagen berücksichtigt werden. Diese steigern zwar nicht die Energieeffizienz, führen aber zu einer Reduzierung des Primärenergiebedarfs des Unternehmens.
Energiemanagementsystem: Überschreitung/Unterschreitung Schwellenwert
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems (EnMS) bleibt bestehen, auch wenn der Gesamtenergieverbrauch während der Einrichtungsphase unterschritten wird. Sollte der Gesamtenergieverbrauch nach erfolgreicher Einführung des EnMS dauerhaft unterschritten werden, kann das Unternehmen selbst entscheiden, ob das EnMS oder Umweltmanagementsystem (UMS) fortgeführt wird. Falls das Unternehmen erneut die 7,5 GWh-Marke überschreitet, muss das System jedoch reaktiviert werden.
Zusätzliche Infos können Sie jederzeit auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrufen.
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