Optimieren Sie Ihre Energiekosten mit atypischen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV.
Sind Sie ein Unternehmen mit einem ungewöhnlichen Lastprofil? Nutzen Sie die Vorteile der atypischen Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV und senken Sie Ihre Stromkosten erheblich! Wenn Ihr Stromverbrauch zu Zeiten erfolgt, in denen das Netz sonst schwach ausgelastet ist, können Sie von vergünstigten Netzentgelten profitieren.
Unsere Experten übernehmen für Sie das gesamte Anzeigeverfahren – von der Prüfung der Voraussetzungen bis hin zur Prognose und Anzeige bei der Regulierungsbehörde. Erfahren Sie mehr und kontaktieren Sie uns, um herauszufinden, wie Sie durch eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber und die Nutzung der Bestimmungen von § 19 Abs. 2 StromNEV Ihre Energiekosten optimieren können.
Voraussetzung
Die Jahreshöchstlast der jeweiligen Abnahmestelle sollte mindestens 100 kW betragen und die Lastverteilung sollte saisonal oder im Tagesverlauf regelmäßig stark schwanken.
Nutzen
Reduzierung der Stromnetzentgelte von bis zu 80 % möglich.
Von der atypischen Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV profitieren
Details
Ein atypisches Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV wird gewährt, wenn ein Letztverbraucher von der üblichen Nutzung des Netzes abweicht. Dies gilt beispielsweise für Unternehmen mit einem ungewöhnlichen Lastprofil, bei dem der Stromverbrauch zu Zeiten erfolgt, in denen das Netz sonst schwach ausgelastet ist. Die Zeiten hierfür legt der zuständige Netzbetreiber zu Beginn eines Jahres fest. Wenn die höchste Last des Letztverbrauchers im sogenannten Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers mindestens 100 kW unter der Höchstlast außerhalb des Zeitfensters liegt, ist ein atypisches Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV möglich.
Hat die Prognose ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllt sind, wendet man sich an den zuständigen Netzbetreiber.
Der Netzbetreiber schließt mit dem Letztverbraucher eine Vereinbarung hinsichtlich individueller Netznutzungsentgelte gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV, in welcher unter anderem folgende Regelungen getroffen werden:
Die Jahreshöchstlast außerhalb des Hochlastzeitfensters muss erheblich höher sein, als seine höchste Last innerhalb der Hochlastzeitfenster. (Mindestens 100 kW) Diese hat der Netzbetreiber bis spätestens zum 15. November für das Folgejahr auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich wird eine Erheblichkeitsschwelle festgelegt. Diese ist nach Spannungsebene gesetzliche geregelt. Diese Schwelle besagt, dass die Reduzierung der Last in der Mittelspannung beispielsweise mindestens 20% betragen muss.
Die Berechnung der Erstattung erfolgt durch den Vergleich der bisher gezahlten Leistung mit der Leistung, die im Hochlastzeitfenster erreicht wurde. Wenn der Betrag höher als 500,00 € ist, sind alle Erfordernisse gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllt, die für eine Erstattung zu erreichen sind.
Wenn die Netznutzung unterhalb von 2.500 Benutzungsstunden liegt, hat der Letztverbraucher die Wahloption, für die Berechnung des individuellen Netzentgeltes gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV den allgemein gültigen Leistungs- und Arbeitspreis oberhalb von 2.500 Benutzungsstunden heranzuziehen. Die Ausübung der Wahloption wird in der Vereinbarung festgehalten. Eine Änderung der Wahloption kann bis zum 15. November für das Folgejahr dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Ohne Mitteilung an den Netzbetreiber, bleibt die Berechnung des Vorjahres bestehen.
Für die Anzeige der Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV sind einige Unterlagen einzureichen. Neben der Vereinbarung selbst, ist die Anzeige mit Hilfe eines von der BNetzA zur Verfügung gestellten Formulars per Mail an diese zu versenden. Dieses Formular enthält dann Angaben zu den prognostizierten Höchstlasten, der Jahresarbeit und den Benutzungsstunden. Angegeben wird dann auch die Prognose der Entgeltreduzierung. Zusätzlich werden der Vereinbarung das Preisblatt und das Hochlastzeitfenster des Anzeigejahres beigefügt. Ebenfalls muss eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten zu dieser Vereinbarung eingeholt werden. Die Anzeige wird vorab per Mail und danach postalisch an die BNetzA verschickt.
Nach Abschluss eines Jahres hat der Letztverbraucher eine Meldung an die Bundesnetzagentur gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV durchzuführen. Entweder über eine Null-Meldung, wenn es keine Erstattung gab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden oder die Meldung des Gutschriftsbetrages mit Vorlage des Erstattungsbeleges.
Die Meldungen gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV erfolgen mittels von der BNetzA bereitgestelltem Excel-Formular und werden per Mail an diese versandt. Auch bei der Null-Meldung muss entweder eine Jahresabrechnung oder die letzte Monatsrechnung als Beleg gemeldet werden.