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Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – 90 % Regelung offiziell bestätigt

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 06. Februar 2025 das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz mit drastischen Änderungen aktualisiert. Diese Überarbeitungen bringen bedeutende Erleichterungen beispielsweise für Logistikunternehmen und den öffentlichen Nahverkehr mit sich.

    Wesentliche Änderungen

    Anwendung der 90 % Regel innerhalb der Managementsysteme

    Für die Einführung und den Betrieb von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen sind nun nur noch 90 % des gesamten Energieverbrauchs zu berücksichtigen.  Im Merkblatt heißt es konkret:

    „Analog zu den verpflichteten Energieaudits nach § 8 EDL-G, muss das vollständig eingerichtete EnMS oder UMS nach § 8 EnEfG mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken. Dieser Abdeckungsgrad ist mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abzustimmen. Im Falle einer  Stichprobenkontrolle muss diese Abdeckung durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesen werden. Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne, verpflichtete Unternehmen beschränkt und unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht zulässig. Es ist sicherzustellen, dass alle vom Managementsystem erfassten Standorte im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sind.“

    Die neuen Regelungen bedeuten eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen mit hoher Anzahl an Standorten oder wesentlichen Energieverbrauch im Transportbereich wie z.B. Logistikunternehmen oder der öffentliche Nahverkehr (Busbetriebe, Schienenbahnunternehmen etc). Mit der Reduzierung des zu berücksichtigenden Energieverbrauchs und damit der zu begehenden Standorte wird der Audit- und Implementierungsaufwand solcher Systeme stark verringert.

    Konkretisierung der Anwendung der ValERI und der Umsetzungspläne

    Das Merkblatt hat zudem die Anwendung der ValERI und die damit verbundenen Umsetzungspläne konkretisiert. In der neuen Fassung heißt es dazu, dass von der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 folgende Maßnahmen ausgenommen werden können:

    • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro
    • Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden
    • Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben sind

    Passende Seminarangebote

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