Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können für bestimmte Prozesse und Verfahren, gemäß § 9a StromStG und § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG eine Steuerentlastung für die Strom- bzw. Energiemenge beantragen.
Ab dem 01.01.2016 sind die zu entlastende Strom- bzw. Energiemenge grundsätzlich über Zähler zu messen. Andere Ermittlungsmethoden wie z.B. Berechnung, Schätzung, Hochrechnung oder Kombinationen sind nur noch im äußersten Ausnahmefall möglich.
Wert-E empfiehlt: Prüfen Sie rechtzeitig ob eine Messung erforderlich ist. Gerne übernehmen wir für Sie die entsprechende Untersuchung
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